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   OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13   

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OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13 (https://dejure.org/2013,31149)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13 (https://dejure.org/2013,31149)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26. August 2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13 (https://dejure.org/2013,31149)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Anwendungsbereich des § 40 Abs. 2 und 3 BbgPsychKG. Zur Zulässigkeit der Zwangsmedikation während der Unterbringung im Maßregelvollzug.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der zwangsweisen Medikation während der Unterbringung im Maßregelvollzug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der zwangsweisen Medikation während der Unterbringung im Maßregelvollzug

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09

    Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Bei der avisierten Zwangsbehandlung der Betroffenen handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird - um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 GG, der sowohl die körperliche Integrität als solche als auch in besonders intensiver Weise das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützte Recht auf Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerfGE 128, 282, 300; BVerfGE 129, 269; 280; BVerfGE 79, 174, 201).

    Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann zwar ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282, 304 ff.; BVerfGE 129, 269, 280 ff.).

    Sie ist jedoch, wie jeder andere Grundrechtseingriff, nur auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt (BVerfGE 128, 282, 317).

    Sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, 2 BvR 228/12, Rdnr. 52 ff. zit. n. Juris; BVerfGE 128, 282, 318 ff.; BVerfGE 129, 269, 283).

  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Bei der avisierten Zwangsbehandlung der Betroffenen handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird - um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 GG, der sowohl die körperliche Integrität als solche als auch in besonders intensiver Weise das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützte Recht auf Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerfGE 128, 282, 300; BVerfGE 129, 269; 280; BVerfGE 79, 174, 201).

    Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten kann zwar ungeachtet der besonderen Schwere des darin liegenden Eingriffs gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 128, 282, 304 ff.; BVerfGE 129, 269, 280 ff.).

    Sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, 2 BvR 228/12, Rdnr. 52 ff. zit. n. Juris; BVerfGE 128, 282, 318 ff.; BVerfGE 129, 269, 283).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Daher ist es grundsätzlich Sache des Einzelnen, darüber zu entscheiden, ob er sich therapeutischen oder sonstigen Maßnahmen unterziehen will, die ausschließlich seiner "Besserung" dienen (vgl. BVerfGE 22, 180, 219 f.).

    Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 58, 208, 226; BVerfGE 30, 47, 53; BVerfGE 22, 180, 219).

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug -

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedarf es einer über abstrakte Verhältnismäßigkeitsanforderungen hinausgehenden Konkretisierung dieser Voraussetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, 2 BvR 228/12, Rdnr. 52 ff. zit. n. Juris; BVerfGE 128, 282, 318 ff.; BVerfGE 129, 269, 283).

    Die zwischenzeitliche Änderung dieser Rechtsprechung dahingehend, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für Maßnahmen der Zwangsbehandlung im Rahmen von Unterbringungen nach dieser Vorschrift keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Grundlage darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012, XII ZB 130/12, zit. nach juris), verdeutlicht, dass die Vorschriften des Betreuungsrechts als - sei es primäre oder ergänzende - Grundlage für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Maßregelvollzug aus verfassungsrechtlichen Gründen erst recht nicht in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, 2 BvR 228/12, Rdnr. 63, zit. n. juris).

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Das Erfordernis einer verfassungskonformen gesetzlichen Grundlage für Grundrechtseingriffe besteht auch dann, wenn für den jeweils betrachteten Eingriff gute oder sogar zwingende sachliche Gründe sprechen mögen (vgl. BVerfGE 116, 69, 80; BVerfGE 9, 123, 126 f.).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 58, 208, 226; BVerfGE 30, 47, 53; BVerfGE 22, 180, 219).
  • BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00

    Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Dies betreffe allerdings, entsprechend der Ableitung der Zwangsbehandlungsbefugnis aus dem Wortlaut der Norm, ausschließlich Behandlungen im Rahmen einer nach dieser Vorschrift angeordneten zivilrechtlichen Unterbringung (vgl. BGHZ 145, 297, 300 f.).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Bei der avisierten Zwangsbehandlung der Betroffenen handelt es sich - unabhängig von der Frage, ob sie mit körperlichem Zwang durchgesetzt wird - um einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 2 GG, der sowohl die körperliche Integrität als solche als auch in besonders intensiver Weise das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit geschützte Recht auf Selbstbestimmung erfasst (vgl. BVerfGE 128, 282, 300; BVerfGE 129, 269; 280; BVerfGE 79, 174, 201).
  • BGH, 20.06.2012 - XII ZB 130/12

    Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Die zwischenzeitliche Änderung dieser Rechtsprechung dahingehend, dass § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für Maßnahmen der Zwangsbehandlung im Rahmen von Unterbringungen nach dieser Vorschrift keine den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Grundlage darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012, XII ZB 130/12, zit. nach juris), verdeutlicht, dass die Vorschriften des Betreuungsrechts als - sei es primäre oder ergänzende - Grundlage für Zwangsbehandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels im Maßregelvollzug aus verfassungsrechtlichen Gründen erst recht nicht in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013, 2 BvR 228/12, Rdnr. 63, zit. n. juris).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvL 17/67

    § 26 BSHG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 26.08.2013 - 1 Ws (Vollz) 78/13
    Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 58, 208, 226; BVerfGE 30, 47, 53; BVerfGE 22, 180, 219).
  • BVerfG, 21.01.1959 - 1 BvR 644/58

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

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